Für das digitale Zeitalter braucht es gesetzliche Grundlagen

Mit dem Archivgesetz sollen die Rechtsgrundlagen für Aktenführung und Archivierung bei Kanton und Gemeinden den Erfordernissen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Die FDP begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf und hält die Vorlage für wegweisend und zukunftsgerichtet.

 

Für einmal ist auch die FDP für die Schaffung eines zusätzlichen Gesetzes. Denn die Aktenführung und Archivierung, welche bereits auf dem Weg in die vollständige Digitalisierung ist, muss sicherstellen, dass das Archivgut der Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne dass andere Rechtsgüter verletzt werden. Heute bestehen nur rudimentäre Regeln für Aktenführung und Archivierung aus Zeiten, wo nur mit Papier gearbeitet wurde. Nämlich ein über 30-jähriges Reglement, das für das Staatsarchiv gilt und eine Verordnung ursprünglich aus dem Jahr 1948, die für die Politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden verbindlich ist. In den meisten Kantonen gibt es schon seit längerem ein Archivgesetz, teilweise kombiniert mit dem Öffentlichkeitsgesetz. Unter der Führung von Regierungsrat Walter Schönholzer und des Departements für Inneres und Volkswirtschaft ist im Kanton Thurgau hervorragende Grundlagenarbeit für ein Gesetz, welches den Erfordernissen des digitalen Zeitalters gerecht wird, geleistet worden.

Auf die Zukunft ausgerichtet

Im Wesentlichen gilt das Archivgesetz für die kantonale Verwaltung, die Politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und Bürgergemeinden. Es berücksichtigt sowohl die Erfordernisse des Papierzeitalters wie auch des elektronischen Zeitalters und seine zukünftigen Anforderungen. Es ist zielführend, wenn das Staatsarchiv einen Archivdienst für Gemeinden anbieten darf. So können die Gemeinden auf Wunsch vom umfassenden Know-how des Staatsarchivs profitieren. Um private Anbieter nicht zu benachteiligen, muss ein solcher Archivdienst für Gemeinden zwingend der Spezialfinanzierung unterstellt sein, so wie es jetzt im Gesetz vorgesehen ist.

Damit Akten durch Amtsstellen nicht künstlich offengehalten und damit der Ablieferung an das zuständige Archiv vorenthalten werden können, sind die im Gesetz vorgesehenen Ablieferungsfristen von maximal 10 Jahren im Grundsatz gut. Sowohl die vorgesehene allgemeine Schutzfrist von 20 Jahren wie auch die gewählte 100-jährige Schutzfrist von besonders schützenswerten Personendaten sind zeitgemäss.